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Juristische Blätter

Heft 3, März 2014, Band 136

Zuständigkeitsübertragung im Pflegschaftsverfahren: Anfechtbarkeit des Genehmigungsbeschlusses

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§ 29 JN gilt auch für das Außerstreitverfahren. Die einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts bleibt daher auch bei nachträglichen Sachverhaltsänderungen bestehen. Auch bei ehelichen Kindern ist das Einschreiten des Pflegschaftsgerichts nicht mit dem Abschluss einzelner Maßnahmen iS von § 29 JN beendet. Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht ist nur auf dem in § 111 JN vorgezeichneten Weg möglich. Offene Anträge sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu.

Die Parteien können zwar die Versagung der Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung iS des § 111 JN unbeschränkt bekämpfen und damit der Umsetzung der rechtskräftigen Übertragungsentscheidung des übertragenden Gerichts zum Durchbruch verhelfen. Anders verhält es sich hingegen bei der Genehmigung der Übertragung durch das übergeordnete Gericht. In diesem Fall hatten die Parteien bereits die Möglichkeit, die Zweckmäßigkeit der Übertragung gegebenenfalls im Instanzenzug überprüfen zu lassen. In diesem Fall könnten die Parteien ihr Rechtsmittel nur auf andere Gründe als die fehlende Zweckmäßigkeit der Übertragung stützen.

Die funktionelle Eigenschaft des Gerichtshofs erster Instanz bei der Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN ist nicht anders zu beurteilen als jene zur amtswegigen Delegierung nach § 30 JN. Diesbezügliche Entscheidungen werden vom Gerichtshof erster Instanz in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht getroffen, sodass der Rechtszug an den OGH geht.

  • OGH, 09.09.2013, 6 Ob 154/13k
  • BG Wiener Neustadt, 26.02.2013, 9 Ps 181/10v
  • § 111 JN
  • JBL 2014, 200
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Wiener Neustadt, 16.05.2013, 16 Nc 2/13m
  • Arbeitsrecht

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