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Verwandtschaft des Richters mit angestelltem Rechtsanwalt der einschreitenden Rechtsanwalts-GmbH kein Ausschließungsgrund

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Das Angehörigenverhältnis (§ 20 Z 2 JN) eines Richters zu einem angestellten Rechtsanwalt einer bevollmächtigten Rechtsanwalts-Gesellschaft allein begründet noch keinen für die Ausschließungsgründe charakteristischen und deshalb zu typisierenden Fall einer bereits objektiv evidenten Gefährdung der Objektivität und Unbefangenheit eines Richters (hier: Sohn des Richters ist angestellter Rechtsanwalt bei der Rechtsanwalts-GmbH, die die klagende Partei vertritt). Ein in analoger Anwendung des § 20 Z 2 JN anzunehmender Ausschließungsgrund, der sofort vom Rechtsmittelgericht als Nichtigkeitsgrund wahrzunehmen wäre, liegt somit nicht vor.

  • LG Salzburg, 06.12.2012, 7 Cg 96/08s
  • OLG Linz, 25.03.2013, 3 R 44/13f
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2014, 190
  • § 20 Z 2 JN
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 20.09.2013, 5 Ob 93/13g
  • Arbeitsrecht

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