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Behauptungen zur Gefahr auch bei § 382h Abs 2 EO (Wohnungserhaltungsanspruch) erforderlich; Gegenbeweis möglich

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 136
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
3495 Wörter, Seiten 197-200

30,00 €

inkl MwSt

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Die Erhebung des Sicherungsbegehrens zur Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses im Rahmen eines Eheverfahrens (§ 382h Abs 2 EO) hat nur zur Folge, dass der Sicherungswerber die Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs nicht bescheinigen muss. Diese Rechtsvermutung wird durch die Tatsache eines anhängigen Eheverfahrens ausgelöst. Die gesetzliche Ausnahme von den allgemeinen Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezieht sich nur auf die Bescheinigungspflicht. Die gefährdete Partei muss daher auch zur Gefahrenlage ein geeignetes Tatsachenvorbringen erstatten. Dem Gegner steht der Beweis des Gegenteils offen.

  • König, Bernhard
  • § 382h Abs 2 EO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2014, 197
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 29.11.2013, 8 Ob 108/13k
  • LG Korneuburg, 20.08.2013, 23 R 101/13k
  • BG Bruck an der Leitha, 27.06.2013, 3 C 29/12b
  • Arbeitsrecht

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