


Schutz vor Doppelverfolgung durch analoge Anwendung der Erneuerung des Strafverfahrens
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 136
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2731 Wörter, Seiten 201-204
30,00 €
inkl MwSt




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Der durch Art 54 SDÜ gewährte Schutz vor Doppelverfolgung ist als Grundrecht einzustufen. Die Behauptung einer Verletzung des Art 54 SDÜ erfüllt die von der Judikatur des OGH unter analoger Anwendung von § 363a StPO statuierte Voraussetzung der Behauptung der Verletzung in einem Grundrecht.
Das in Art 54 SDÜ normierte Doppelverfolgungsverbot kann der Entsprechung eines ausländischen Rechtshilfeersuchens entgegenstehen.
In Ansehung der Voraussetzungen des Art 54 SDÜ im Rechtshilfeverfahren besteht eine formelle Prüfungspflicht der Behörden und Gerichte des ersuchten Staats; hierbei ist im ersuchten Staat von den Angaben des ersuchenden Staats im Rechtshilfeersuchen auszugehen. Spricht die Darstellung des ersuchenden Staats gegen die Annahme einer bereits rechtskräftig erfolgten Aburteilung in einem dem Schengenraum zugehörigen Staat, so wäre die Rechtshilfe nur dann zu verweigern, wenn im ersuchten Staat Beweise vorgelegt werden, die dagegen erhebliche Bedenken zu erwecken geeignet sind. Die Behörden und Gerichte des ersuchten Staats sind nicht verpflichtet, darüber hinaus Ermittlungsschritte zur endgültigen Abklärung dieses Verfolgungshindernisses zu setzten.
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- Art 4 7. ZP EMRK
- Öffentliches Recht
- OGH, 17.09.2013, 11 Os 73/13i
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 363a StPO
- Europa- und Völkerrecht
- Art 50 GRC
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- LG Feldkirch, 31.12.2012, 27 HR 288/12p
- Art 54 SDÜ
- JBL 2014, 201
- OLG Innsbruck, 15.03.2013, 11 Bs 39/13t
- Arbeitsrecht
- § 17 StPO
Der durch Art 54 SDÜ gewährte Schutz vor Doppelverfolgung ist als Grundrecht einzustufen. Die Behauptung einer Verletzung des Art 54 SDÜ erfüllt die von der Judikatur des OGH unter analoger Anwendung von § 363a StPO statuierte Voraussetzung der Behauptung der Verletzung in einem Grundrecht.
Das in Art 54 SDÜ normierte Doppelverfolgungsverbot kann der Entsprechung eines ausländischen Rechtshilfeersuchens entgegenstehen.
In Ansehung der Voraussetzungen des Art 54 SDÜ im Rechtshilfeverfahren besteht eine formelle Prüfungspflicht der Behörden und Gerichte des ersuchten Staats; hierbei ist im ersuchten Staat von den Angaben des ersuchenden Staats im Rechtshilfeersuchen auszugehen. Spricht die Darstellung des ersuchenden Staats gegen die Annahme einer bereits rechtskräftig erfolgten Aburteilung in einem dem Schengenraum zugehörigen Staat, so wäre die Rechtshilfe nur dann zu verweigern, wenn im ersuchten Staat Beweise vorgelegt werden, die dagegen erhebliche Bedenken zu erwecken geeignet sind. Die Behörden und Gerichte des ersuchten Staats sind nicht verpflichtet, darüber hinaus Ermittlungsschritte zur endgültigen Abklärung dieses Verfolgungshindernisses zu setzten.
- Art 4 7. ZP EMRK
- Öffentliches Recht
- OGH, 17.09.2013, 11 Os 73/13i
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 363a StPO
- Europa- und Völkerrecht
- Art 50 GRC
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- LG Feldkirch, 31.12.2012, 27 HR 288/12p
- Art 54 SDÜ
- JBL 2014, 201
- OLG Innsbruck, 15.03.2013, 11 Bs 39/13t
- Arbeitsrecht
- § 17 StPO