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Gleichzeitige Anwesenheit der Vertragsparteien bei Aufnahme des Notariatsakts über Pflichtteilsverzicht nicht erforderlich

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Die Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts (§ 767 ABGB) erfordert die Einhaltung der Formvorschriften nach § 551 S 2 ABGB. Demnach bedarf der Verzichtsvertrag zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsakts oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll. Auch beim Pflichtteilsverzichtsvertrag ist aber die getrennte Abgabe von Vertragsanbot und Vertragsannahme zulässig. Es ist nicht ersichtlich, welcher Zweck eine gleichzeitige Anwesenheit der Vertragsparteien bei der Errichtung des Notariatsakts erfordern würde.

Der Vertrag über den Erbverzicht (und damit auch der Pflichtteilsverzichtsvertrag) folgt grundsätzlich den Regeln über lebzeitige Verträge.

  • OGH, 08.10.2013, 3 Ob 165/13f
  • JBL 2014, 200
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • BG Villach, 15.03.2013, 15 A 18/13z
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 551 ABGB
  • § 767 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Klagenfurt, 23.05.2013, 2 R 86/13v
  • Arbeitsrecht

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