


Öffentliche Feilbietung nach § 12 Abs 2 WEG: Zuständigkeit des Gerichts; Rekurslegitimation des Gerichtskommissärs
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 136
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2231 Wörter, Seiten 194-197
30,00 €
inkl MwSt




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Im Hinblick auf die Gesetzesänderung durch das Feilbietungsrechtsänderungsgesetz (FRAG) 2008 (BGBl I 69/2008) ist die öffentliche Feilbietung nach § 12 Abs 2 WEG als eine in einem Sondergesetz vorgesehene Versteigerung nach den Regelungen der EO durchzuführen. Für die Durchführung dieser Versteigerung ist das Gericht und nicht der Gerichtskommissär zuständig.
Die Versteigerung nach § 12 Abs 2 WEG ist von Amts wegen durchzuführen. Die Abweisung eines entsprechenden Antrags eines Erben, der bereits die Erbantrittserklärung abgegeben hat, ist nicht geeignet, das Gericht von seiner amtswegigen Verpflichtung zu entbinden.
Da die Einantwortung das Intabulationsprinzip durchbricht und den Eigentumsübergang bewirkt, Miteigentum an einem Mindestanteil – sofern es sich nicht um eine Eigentümerpartnerschaft nach § 2 Abs 10 WEG handelt – rechtlich aber nicht denkbar ist, muss bereits vor Einantwortung nach § 12 Abs 2 WEG vorgegangen werden.
Werden dem Gerichtskommissär durch die angefochtene Entscheidung nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens weitere Aufgaben übertragen, liegt darin jedenfalls ein Eingriff in seine rechtlich geschützte Stellung.
Eine Rückstellung an das Rekursgericht zur Nachtragung des Bewertungsausspruchs ist dann entbehrlich, wenn der Entscheidungsgegenstand eindeutig € 30.000,– übersteigt.
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- LG Linz, 07.02.2013, 15 R 506/12f
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2014, 194
- OGH, 24.10.2013, 6 Ob 92/13t
- Zivilverfahrensrecht
- § 59 Abs 2 AußStrG
- § 2 AußStrG
- BG Linz, 19.09.2012, 41 Nc 5/12m
- § 12 Abs 2 WEG
- Arbeitsrecht
Im Hinblick auf die Gesetzesänderung durch das Feilbietungsrechtsänderungsgesetz (FRAG) 2008 (BGBl I 69/2008) ist die öffentliche Feilbietung nach § 12 Abs 2 WEG als eine in einem Sondergesetz vorgesehene Versteigerung nach den Regelungen der EO durchzuführen. Für die Durchführung dieser Versteigerung ist das Gericht und nicht der Gerichtskommissär zuständig.
Die Versteigerung nach § 12 Abs 2 WEG ist von Amts wegen durchzuführen. Die Abweisung eines entsprechenden Antrags eines Erben, der bereits die Erbantrittserklärung abgegeben hat, ist nicht geeignet, das Gericht von seiner amtswegigen Verpflichtung zu entbinden.
Da die Einantwortung das Intabulationsprinzip durchbricht und den Eigentumsübergang bewirkt, Miteigentum an einem Mindestanteil – sofern es sich nicht um eine Eigentümerpartnerschaft nach § 2 Abs 10 WEG handelt – rechtlich aber nicht denkbar ist, muss bereits vor Einantwortung nach § 12 Abs 2 WEG vorgegangen werden.
Werden dem Gerichtskommissär durch die angefochtene Entscheidung nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens weitere Aufgaben übertragen, liegt darin jedenfalls ein Eingriff in seine rechtlich geschützte Stellung.
Eine Rückstellung an das Rekursgericht zur Nachtragung des Bewertungsausspruchs ist dann entbehrlich, wenn der Entscheidungsgegenstand eindeutig € 30.000,– übersteigt.
- LG Linz, 07.02.2013, 15 R 506/12f
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2014, 194
- OGH, 24.10.2013, 6 Ob 92/13t
- Zivilverfahrensrecht
- § 59 Abs 2 AußStrG
- § 2 AußStrG
- BG Linz, 19.09.2012, 41 Nc 5/12m
- § 12 Abs 2 WEG
- Arbeitsrecht