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Präklusivfrist für Ersatzansprüche des Bestandgebers auf Beherbergungsvertrag im Rahmen eines Schulschikurses nicht anwendbar

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Im Rahmen eines Beherbergungsvertrags zur Unterbringung von Teilnehmern an einem Schulschikurs kommt dem Nutzer eines Zimmers nicht die gleiche Verfügungsgewalt wie einem Bestandnehmer zu; der Beherberger wird nicht erst durch die Räumung in die Lage versetzt, sich ein Bild vom Zustand des Zimmers und seiner Einrichtung zu machen. Wegen dieses Unterschieds zu einem typischen Bestandverhältnis nach § 1091 ABGB ist die Anwendung der Frist des § 1111 S 2 ABGB auf ein solches Vertragsverhältnis nicht geboten. Für die Forderung wegen der Beschädigung des Zimmers ist damit die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB heranzuziehen.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • BG Kitzbühel, 23.11.2012, 2 C 184/12g
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1489 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1111 ABGB
  • § 970 ABGB
  • LG Innsbruck, 08.05.2013, 2 R 9/13g
  • JBL 2014, 185
  • OGH, 19.09.2013, 1 Ob 131/13s
  • Arbeitsrecht

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