


Vereinbarung eines ordentlichen Kündigungsrechts des Kreditgebers bei befristetem Kreditvertrag gröblich benachteiligend
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 136
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 3409 Wörter, Seiten 177-180
30,00 €
inkl MwSt




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Nach der mit dem DaKRÄG (BGBl I 28/2010) eingeführten Bestimmung des § 990 ABGB sind Vereinbarungen, durch die dem Kreditgeber ein nicht an sachlich gerechtfertigte Gründe geknüpftes Recht zur vorzeitigen Kündigung eines auf bestimmte Zeit geschlossenen und seinerseits schon erfüllten Kreditvertrags eingeräumt wird, unwirksam. Gemäß Art 11 § 1 und 2 DaKRÄG ist § 990 ABGB nur auf Kreditverträge anzuwenden, die nach dem 10. 06. 2010 geschlossen wurden.
Eine vor dem DaKRÄG abgeschlossene Vertragsbestimmung, die dem Kreditgeber die Möglichkeit einer – wenn auch an die Einhaltung einer an sich angemessenen Kündigungsfrist gebundenen – Kündigung eines befristeten Kreditverhältnisses ohne Grund einräumt, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.
Dass die Dauer der Kündigungsfrist und die Kostentragung auf Vorschlag des Kreditnehmers eine Änderung erfuhr, führt nicht dazu, dass die diese Änderungsmöglichkeit erst voraussetzende Klausel über die Einräumung des Kündigungsrechts an sich individuell ausverhandelt wurde.
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- JBL 2014, 177
- § 983 ABGB idF vor BGBl I 28/2010
- Öffentliches Recht
- § 985 ABGB idF vor BGBl I 28/2010
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- HG Wien, 18.12.2012, 35 Cg 142/11p
- OLG Wien, 29.05.2013, 5 R 29/13s
- OGH, 16.10.2013, 7 Ob 154/13t
- § 984 ABGB idF vor BGBl I 28/2010
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- § 879 Abs 3 ABGB
Nach der mit dem DaKRÄG (BGBl I 28/2010) eingeführten Bestimmung des § 990 ABGB sind Vereinbarungen, durch die dem Kreditgeber ein nicht an sachlich gerechtfertigte Gründe geknüpftes Recht zur vorzeitigen Kündigung eines auf bestimmte Zeit geschlossenen und seinerseits schon erfüllten Kreditvertrags eingeräumt wird, unwirksam. Gemäß Art 11 § 1 und 2 DaKRÄG ist § 990 ABGB nur auf Kreditverträge anzuwenden, die nach dem 10. 06. 2010 geschlossen wurden.
Eine vor dem DaKRÄG abgeschlossene Vertragsbestimmung, die dem Kreditgeber die Möglichkeit einer – wenn auch an die Einhaltung einer an sich angemessenen Kündigungsfrist gebundenen – Kündigung eines befristeten Kreditverhältnisses ohne Grund einräumt, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.
Dass die Dauer der Kündigungsfrist und die Kostentragung auf Vorschlag des Kreditnehmers eine Änderung erfuhr, führt nicht dazu, dass die diese Änderungsmöglichkeit erst voraussetzende Klausel über die Einräumung des Kündigungsrechts an sich individuell ausverhandelt wurde.
- JBL 2014, 177
- § 983 ABGB idF vor BGBl I 28/2010
- Öffentliches Recht
- § 985 ABGB idF vor BGBl I 28/2010
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- HG Wien, 18.12.2012, 35 Cg 142/11p
- OLG Wien, 29.05.2013, 5 R 29/13s
- OGH, 16.10.2013, 7 Ob 154/13t
- § 984 ABGB idF vor BGBl I 28/2010
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- § 879 Abs 3 ABGB