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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 34
- Rechtsprechung, 1109 Wörter
- Seiten 598-599
- https://doi.org/10.33196/wbl202010059801
30,00 €
inkl MwStUm eine gebotene Verdrängung nationalen Rechts annehmen zu können, ist das Vorliegen eines Sachverhalts mit Unionsrechtsbezug erforderlich, in dem der freie Dienstleistungsverkehr nach Art 56 AEUV zum Tragen kommt. Voraussetzung ist somit ein Sachverhalt, dem eine zwischen MS der EU erbrachte Dienstleistung iSd Art 57 AEUV zugrunde liegt.
Ein solcher Sachverhalt war hier jedoch nicht zu beurteilen. So wurden die – der Arbeitnehmerfreizügigkeit noch nicht unterliegenden – kroatischen Staatsangehörigen im Inland von einer inländischen Arbeitgeberin beschäftigt. Die Arbeitnehmer wurden weder von einem Arbeitgeber in einen anderen MS überlassen noch von einem solchen entsandt. Wie die revisionswerbende Partei daher zutreffend ausführt, liegt ein reiner Inlandssachverhalt vor.
- § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG
- VwGH, 02.07.2020, Ra 2020/09/0025
- WBl-Slg 2020/197
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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