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Kapitalverkehrsfreiheit: Zu einer nationalen Regelung, mit der eine Obergrenze für die Beteiligung am Kapital bestimmter Investmentgesellschaften eingeführt wird

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Art 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme entgegensteht, die eine Obergrenze von 5 % für die Beteiligung am Kapital einer Investmentgesellschaft vorsieht, wenn diese Maßnahme nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

  • EG des EP und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen
  • WBl-Slg 2020/181
  • Art 63 bis 65 AEUV iVm Art 2 Abs 2 der RL 2004/25/EG des EP und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote sowie mit Art 87 der RL 2001/34/
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 16.09.2020, Rs C-339/19, SC Romenergo SA, Aris Capital SA/Autoritatea de Supraveghere Financiară; Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie [Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien]

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