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Heft 10, Oktober 2020, Band 34
Zur Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH für fehlerhafte Steuererklärungen der KG gegenüber dem (ausgeschiedenen) Kommanditisten
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 34
- Rechtsprechung, 1654 Wörter
- Seiten 593-595
- https://doi.org/10.33196/wbl202010059302
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inkl MwStEine Personengesellschaft, die betriebliche Einkünfte erzielt, ist steuerlich gesehen eine sogenannte Mitunternehmerschaft. Sie ist zwar Gewinnermittlungssubjekt, aber – anders als die Kapitalgesellschaft – in ertragssteuerlicher Hinsicht nicht Steuersubjekt. Das bedeutet, dass der in einem Wirtschafts-/Kalenderjahr erzielte Gewinn/Verlust nicht bei der Gesellschaft selbst besteuert wird, sondern unmittelbar bei ihren Gesellschaftern nach Maßgabe deren Beteiligungen (§ 21 Abs 2 Z 2, § 22 Z 3, § 23 Z 2 EStG 1988). Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bildet die Grundlage für die Veranlagung der einzelnen Gesellschafter zur Einkommensteuer (§ 188 BAO). Bescheidbeschwerden gegen die Höhe des Gewinns bzw des Gewinnanteils können daher nur gegen den Feststellungsbescheid, nicht aber gegen die davon abgeleiteten Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter erhoben werden. Kommt deshalb der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft seiner Verpflichtung zur (fristgerechten) Abgabe von (richtigen) Ertragsteuererklärungen für die Kommanditgesellschaft nicht nach und kommt es deshalb (etwa infolge einer Gewinnermittlung der Abgabenbehörde durch Schätzung) zu einem unrichtigen Feststellungsbescheid nach § 188 BAO, so wirkt sich diese überhöhte Gewinnfeststellung nicht im Vermögen der Kommanditgesellschaft, die kein Steuersubjekt ist, sondern im Vermögen deren Gesellschafter aus, denen aufgrund der überhöhten Gewinnfeststellung zu hohe Einkommensteuern vorgeschrieben werden (kein mittelbarer Schaden der Kommanditisten-Schadensverlagerung).
Dem ausgeschiedenen Gesellschafter steht die actio pro socio nicht zu.
- § 191 BAO
- § 25 GmbHG
- § 188 BAO
- § 1304 ABGB
- OGH, 25.03.2020, 6 Ob 189/19s
- OLG Wien, 29.07.2019, 4R 7/19g-10
- § 252 BAO
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 246 BAO
- WBl-Slg 2020/193
- HG Wien, 31.10.2018, 42Cg 85/17s-6
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