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Heft 10, Oktober 2020, Band 34
Gröblich benachteiligende vertragliche Regelung des Kl
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 34
- Rechtsprechung, 2181 Wörter
- Seiten 596-598
- https://doi.org/10.33196/wbl202010059602
30,00 €
inkl MwStIst die zugrunde liegende vertragliche Regelung, auf deren Verstoß durch die bekl Partei sich die kl Partei im Lauterkeitsprozess beruft (hier Ausschluss der Stellvertretung), zufolge Sittenwidrigkeit oder gröblicher Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB nichtig und damit unwirksam, so begründet der inkriminierte Verstoß keine lauterkeitsrechtlich relevante Täuschung.
Bei der Abweichung einer Vertragsklausel von den dispositiven Rechtsvorschriften liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners dann vor, wenn sie unsachlich und unangemessen ist. Dabei ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Es ist auf das Ausmaß, den Grund und die sachliche Rechtfertigung der zu Lasten des Kunden vorgenommenen Abweichungen vom dispositiven Recht ebenso Rücksicht zu nehmen, wie auf das Ausmaß der verdünnten Willensfreiheit des Kunden, der den für ihn nachteiligen Vertragsbestandteil nicht verhindern kann.
Das Verbot der Stellvertretung verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB.
- HG Wien, 23.04.2019, GZ 68 Cg 16/19p-4, „Energieanbieter-Wechselservice“
- WBl-Slg 2020/196
- § 2 UWG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Wien, 28.04.2020, GZ 1 R 76/19g-9
- § 1 UWG
- OGH, 11.08.2020, 4 Ob 102/20h
- § 879 Abs 3 ABGB
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