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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 10, Oktober 2020, Band 34

Zum Verbot der Einlagenrückgewähr

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Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG ist es, das Stammkapital als „dauernden Grundstock der Gesellschaft“ und als einziges „dem Zugriff der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt“ gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. § 82 GmbHG verbietet im Prinzip jede Zuwendung der Gesellschaft an die Gesellschafter, die nicht Gewinnverwendung ist, und schützt damit das gesamte Gesellschaftsvermögen und nicht nur den dem Stammkapital entsprechenden Teil. Damit bewirkt § 82 GmbHG eine umfassende Bindung des gesamten Vermögens der GmbH. Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen verringert.

Der OGH hat bereits in der Entscheidung 4 Ob 2078/96h, die Bestellung von Sicherheiten durch die Gesellschaft für einen Kredit des Gesellschafters als unzulässige Einlagenrückgewähr qualifiziert. Wenn die Gesellschaft nicht bloß Sicherheiten stellt, sondern sogar selbst die Rückzahlung für einen Privatkredit des Gesellschafters leistet, kann nichts anderes gelten. Der OGH hat auch schon in der Entscheidung 4 Ob 2328/96y ausgesprochen, dass die Finanzierung von Privataufwendungen des Gesellschafters unzulässig ist.

Es kommt nicht darauf an, ob der Gesellschafter seine Stammeinlage „zurückfordert“. Nach § 82 GmbHG ist nicht nur das Einfordern, sondern die Empfangnahme von nach dieser Bestimmung verbotenen Leistung unzulässig.

Eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus verbotener Einlagenrückgewähr mit Ansprüchen, die dem Gesellschafter aus für die Gesellschaft angeblich erbrachten Leistungen zustehen, ist nach st Rspr unzulässig.

  • OLG Linz, 26.11.2019, 6R 144/19t-12
  • OGH, 23.01.2020, 6 Ob 13/20k
  • § 82 GmbHG
  • WBl-Slg 2020/192
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LG Linz, 27.09.2019, 4Cg84/19v-8

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