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Auslegung einer vertraglichen Bestimmung zur Untervermietung

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Der objektive Erklärungswert verliert seine Bedeutung, wenn sich die Parteien in der Sache einig sind. Es gilt dann ihr übereinstimmender Wille, unabhängig davon, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben. Die Veräußerung der mittelbaren Beteiligung am Untermieter lässt zwar nach dem Wortlaut der Vertragsklausel die weitere Untervermietung an diesen Untermieter unzulässig erscheinen. Angesichts des davon insoweit abweichenden übereinstimmenden Parteiwillens liegt der geltend gemachte Kündigungsgrund jedoch nicht vor, wird doch nach wie vor im Bestandobjekt ein E-Store betrieben.

  • OGH, 17.05.2023, 6 Ob 70/23x
  • § 7 ABGB
  • § 915 ABGB
  • WOBL-Slg 2024/50
  • § 914 ABGB
  • § 6 ABGB
  • § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, GZ 39 R 290/22v, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses

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