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Lenneis, Christian

Ein Gebäude dient auch dann der „Erzielung von Einkünften“ iSd Herstellerbefreiung des § 30 Abs 2 Z 2 EStG 1988, wenn diese Einkünfte negativ sind und noch keine Einnahmen erzielt wurden

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Wie VwGH 2021/15/0004, wobl 2024, 174/58; ergänzend:

Liegen solche Umstände zunächst vor, fallen sie aber später weg, so ist ab dem Wegfall auch kein Werbungskostenabzug mehr möglich. Nicht erforderlich ist es also, dass tatsächlich steuerpflichtige Einnahmen erzielt werden.

  • Lenneis, Christian
  • § 30 Abs 2 Z 2 EStG
  • § 28 EStG
  • VwGH, 19.10.2022, Ro 2020/15/0017
  • Miet- und Wohnrecht
  • BFG, Zl RV/3101202/2016, Amtsrevision: Aufhebung des angefochtenen Erk wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts
  • WOBL-Slg 2024/59
  • § 16 Abs 1 Z 8 EStG

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