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Zur Abgrenzung von Verwaltung und Verfügung im Miteigentumsrecht

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Die hier beanstandeten Veränderungen an allgemeinen Teilen des Hauses (im Keller, im Heiz- und Tankraum) können nicht als Maßnahmen der (ordentlichen oder außerordentlichen) Verwaltung qualifiziert werden, weil sie unstrittig ausschließlich dem Interesse des die Veränderung vornehmenden Miteigentümers – nämlich zur Erhaltung/Verbesserung der von ihm genutzten Teile der Liegenschaft bzw seiner Wohneinheit – dienen. Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Keller des Hauses zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft gehört, und der die Veränderung vornehmende Miteigentümer hat daher durch die beanstandeten Arbeiten (Durchbrüche) für die für seine Wohneinheit geplante Heizungsanlage in die Substanz der gemeinsamen Sache eingegriffen.

  • § 835 ABGB
  • § 834 ABGB
  • § 833 ABGB
  • BG Telfs, 12 C 439/20v, teilweise Zurückweisung der ordentlichen Revision
  • OGH, 25.05.2023, 3 Ob 91/23p
  • § 828 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 523 ABGB
  • WOBL-Slg 2024/55
  • LG Innsbruck, 2 R 237/21y

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