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wohnrechtliche blätter

Heft 4, April 2024, Band 37

Kein Vorliegen von vorweggenommenen Werbungskosten im Hinblick auf die konkrete Vermietung

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Aufwendungen auf zur Einkünfteerzielung bestimmte Objekte können auch dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ihnen gerade (vorübergehend) keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Erzielung positiver Einkünfte (auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über reine Absichtserklärungen hinausgehender Umstände) als klar erwiesen angesehen werden kann. Die bloße, nicht nach außen getretene Vermietungsabsicht reicht nicht.

  • § 28 EStG
  • Miet- und Wohnrecht
  • BFG, Zl RV/3100589/2018, Zurückweisung der Revision
  • WOBL-Slg 2024/58
  • VwGH, 30.06.2022, 2021/15/0004
  • § 16 Abs 1 Z 8 EStG

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