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wohnrechtliche blätter

Heft 4, April 2024, Band 37

Keine Ausschlussklage von und gegen Fruchtnießer

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Der Fruchtgenussberechtigte tritt nur in den Angelegenheiten der Verwaltung an die Stelle des Wohnungseigentümers. Die Ausübung des Gestaltungsrechts auf Ausschluss durch den oder die (bei der Ausschlussklage mehrheitlich) klagenden Teilhaber ist keine Verwaltungsmaßnahme. Dem Fruchtgenussberechtigten kommt damit keine Legitimation zur Klage nach § 36 WEG 2002 zu. Gegen einen Fruchtnießer kann keine darauf gestützte Klage erhoben werden, weil die Aktiv- bzw Passivlegitimation in beiden Fällen mit dem Mit- bzw WE verbunden ist und mit der Einräumung des dinglichen Fruchtgenussrechts nicht übertragen wird.

  • § 510 ABGB
  • § 36 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OLG Wien, 15 R 193/22w, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • OGH, 18.04.2023, 5 Ob 39/23f
  • § 511 ABGB
  • § 509 ABGB
  • WOBL-Slg 2024/53

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