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Vertragliche Zustimmung zur Untervermietung

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Das vertragliche Verbot der Untervermietung nach § 11 Abs 1 MRG und der entsprechende Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG sollen verhindern, dass der Hauptmieter unter Ausnützung des Mieterschutzes einen ihm nicht zustehenden Gewinn erzielt; der Hauptmieter soll keinen unbilligen Vorteil ziehen. Davon kann aber keine Rede sein, wenn der Vermieter einer Untervermietung der Wohnung unter Verzicht auf Einwendungen gegen die Höhe des Untermietzinses zugestimmt hat. Nach stRsp des OGH ist eine von der Höhe des Untermietzinses unabhängige Zustimmung zur Untervermietung zulässig, sodass eine spätere Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG ausgeschlossen ist. Der vom Vermieter geltend gemachte Unterlassungsanspruch widerspricht damit der im Mietvertrag getroffenen Vereinbarung.

  • § 30 Abs 2 Z 4 MRG
  • LGZ Wien, GZ 40 R 204/22d, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • WOBL-Slg 2024/49
  • OGH, 24.05.2023, 8 Ob 32/23y
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1090 ABGB
  • § 11 Abs 1 MRG

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