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Stromerschließung einer im Miteigentum stehenden Alm ist Verwaltungsmaßnahme

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Die faktische Substanzbeeinträchtigung durch ein in der Erde geführtes Stromkabel und eine Fundamentplatte ist von überschaubarem Ausmaß; einhergehend mit einer Verbesserungsmaßnahme für das gemeinschaftliche Gut führt sie nicht dazu, dass eine geplante Stromerschließung deshalb eine Verfügungshandlung wäre. Eine Stromerschließung ist daher als Verwaltungsmaßnahme zu beurteilen.

  • LG Innsbruck, 3 R 178/22f
  • OGH, 19.04.2023, 7 Ob 35/23g
  • § 835 ABGB
  • BG Kitzbühel, 2 Nc 12/21b
  • § 828 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2024/54

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