


Ausreichende Kennzeichnung iSd § 26 Mediengesetz
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 9
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 1605 Wörter, Seiten 223-225
20,00 €
inkl MwSt




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Wenn auf einer Seite in einer Tageszeitung zwei Beiträge abgedruckt sind, geht aus der Gestaltung dieser Seite nicht eindeutig hervor, dass sich die Kennzeichnung als „Anzeige“ am rechten oberen Seitenrand auf beide Beiträge/die gesamte Seite bezieht. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Kennzeichnung iSd § 26 MedienG vorliegt. Die Gestaltung lässt es vielmehr offen, ob beide Beiträge von diesem Hinweis erfasst sein sollen. Während hinsichtlich des oberen Beitrages klar ist, dass dieser entsprechend gekennzeichnet wurde, liegt diese Klarheit hinsichtlich des zweiten Beitrages nicht vor. Dies bleibt vielmehr der Auslegung und Interpretation des Lesers überlassen. Eine klare und unmissverständliche Aussage ermöglicht die Gestaltung der Seite nicht.
Dies trifft vor allem zu, wenn weder jeder der beiden Beiträge eigenständig gekennzeichnet wurde, noch die beiden Beiträge derart graphisch miteinander verbunden wurden – zB durch Einfassen in einen gemeinsamen Rahmen –, dass klar ist, dass es sich um einen einheitlichen Beitrag handelt und dieser gemeinschaftlich als „Anzeige“ deklariert wird.
-
- § 27 Abs 1 Z 2 MedienG
- § 5 Abs 1 VStG
- § 9 VStG
- § 1 MedienG
- § 26 MedienG
- VwG Wien, 02.11.2021, VGW-001/086/12767/2021VGW-001/V/086/15304/2021
- ZVG-Slg 2022/46
- Verwaltungsverfahrensrecht
Wenn auf einer Seite in einer Tageszeitung zwei Beiträge abgedruckt sind, geht aus der Gestaltung dieser Seite nicht eindeutig hervor, dass sich die Kennzeichnung als „Anzeige“ am rechten oberen Seitenrand auf beide Beiträge/die gesamte Seite bezieht. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Kennzeichnung iSd § 26 MedienG vorliegt. Die Gestaltung lässt es vielmehr offen, ob beide Beiträge von diesem Hinweis erfasst sein sollen. Während hinsichtlich des oberen Beitrages klar ist, dass dieser entsprechend gekennzeichnet wurde, liegt diese Klarheit hinsichtlich des zweiten Beitrages nicht vor. Dies bleibt vielmehr der Auslegung und Interpretation des Lesers überlassen. Eine klare und unmissverständliche Aussage ermöglicht die Gestaltung der Seite nicht.
Dies trifft vor allem zu, wenn weder jeder der beiden Beiträge eigenständig gekennzeichnet wurde, noch die beiden Beiträge derart graphisch miteinander verbunden wurden – zB durch Einfassen in einen gemeinsamen Rahmen –, dass klar ist, dass es sich um einen einheitlichen Beitrag handelt und dieser gemeinschaftlich als „Anzeige“ deklariert wird.
- § 27 Abs 1 Z 2 MedienG
- § 5 Abs 1 VStG
- § 9 VStG
- § 1 MedienG
- § 26 MedienG
- VwG Wien, 02.11.2021, VGW-001/086/12767/2021VGW-001/V/086/15304/2021
- ZVG-Slg 2022/46
- Verwaltungsverfahrensrecht