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Zweifelsfreie Zustellung eines Bescheids mangels Verwechslungsfähigkeit trotz altem Partei-Namen auf dem Rückschein

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 9
Inhalt:
Verfahrensrecht
Umfang:
875 Wörter, Seiten 200-202

20,00 €

inkl MwSt

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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schadet die Fehlbezeichnung des Adressaten (oder seine nicht eindeutige Bezeichnung) nur dann, wenn ein Empfänger, auf den die tatsächliche Bezeichnung passt, auch wirklich existiert und daher eine Verwechslungsfähigkeit gegeben ist. Fehlt eine solche Verwechslungsfähigkeit, ist also völlig klar, dass die Zustellverfügung jene Person bezeichnet, an die sich der Bescheid richtet, dann liegt kein Zustellmangel vor. Handelt es sich bei der Bezeichnung des Adressaten um den früheren Namen der beschwerdeführenden Partei, ist eine Verwechslungsgefahr nicht ersichtlich. Daher liegt auch vor diesem Hintergrund kein Zustellmangel vor.

  • § 58 AVG
  • § 5 ZustG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2022/39
  • VwG Wien, 26.01.2022, VGW-101/069/16959/2021VGW-101/V/069/17940/2021
  • § 16 ZustG

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