


Strafbemessung – Straferschwerungsgründe
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 9
- Inhalt:
- Verfahrensrecht
- Umfang:
- 953 Wörter, Seiten 197-198
20,00 €
inkl MwSt




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Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die der ersten Bestrafung zugrundeliegende Norm wurde durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben und es wurde ausgesprochen, dass die Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die beschwerdeführende Partei konnte von diesem Ausspruch zwar nicht mehr profitieren, zumal das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Das Landesverwaltungsgericht erachtet es jedoch vor diesem Hintergrund als unsachlich, der beschwerdeführenden Partei nunmehr ein erneutes Fehlverhalten anzulasten, und geht sohin vom Nichtvorliegen eines Straferschwerungsgrundes aus.
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- § 33 StGB
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 3 COVID-19-MG
- ZVG-Slg 2022/37
- § 35 StGB
- § 34 StGB
- § 32 StGB
- § 4 4. COVID-19-SchuMaV
- § 8 COVID-19-MG
- LVwG OÖ, 27.11.2021, LVwG-701256/7/MZ
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 19 VStG
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die der ersten Bestrafung zugrundeliegende Norm wurde durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben und es wurde ausgesprochen, dass die Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die beschwerdeführende Partei konnte von diesem Ausspruch zwar nicht mehr profitieren, zumal das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Das Landesverwaltungsgericht erachtet es jedoch vor diesem Hintergrund als unsachlich, der beschwerdeführenden Partei nunmehr ein erneutes Fehlverhalten anzulasten, und geht sohin vom Nichtvorliegen eines Straferschwerungsgrundes aus.
- § 33 StGB
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 3 COVID-19-MG
- ZVG-Slg 2022/37
- § 35 StGB
- § 34 StGB
- § 32 StGB
- § 4 4. COVID-19-SchuMaV
- § 8 COVID-19-MG
- LVwG OÖ, 27.11.2021, LVwG-701256/7/MZ
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 19 VStG