Ausschluss der Öffentlichkeit vom Strafprozess zum Schutz des Opfers
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 7
- Judikatur, 2224 Wörter
- Seiten 429 -431
- https://doi.org/10.33196/jst202005042901
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Die Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren stellt ein in Art 6 Abs 1 EMRK verankertes Grundprinzip dar. Die innerstaatlichen Gerichte können aber unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls die Öffentlichkeit von einem Gerichtsverfahren ausschließen. Die Privatsphäre von Opfern von Sexualstraftaten ist in besonderer Weise zu schützen. Die Interessen der Verteidigung sind dabei mit den Interessen der Opfer abzuwägen.
- EGMR, 14.06.2020, Nr 30373/13, Mraović ./. Kroatien
- Art 6 Abs 1 EMRK
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2020/4
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