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Verkehr mit der Außenwelt – Besuche

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§ 93 Abs 1 StVG gewährt inhaftierten Personen, nicht Besuchern ein subjektives Recht. Besuche finden während der von der Vollzugsbehörde 1. Instanz festgesetzten Besuchszeiten statt. Bezüglich der Ausgestaltung des Besuches besteht kein subjektives Recht. Auch auf vorübergehende Überstellung (Ausführung) in eine andere Justizanstalt zur Durchführung eines Familienbesuches besteht kein subjektives Recht.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 93 StVG
  • § 95 StVG
  • § 94 StVG
  • JST-Slg 2020/60
  • LG Linz, 06.07.2020, 21 Bl 27/20z21 Bl 28/20z

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