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Krankheit als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iS des § 167 FinStrG nur bei Dispositionsunfähigkeit (II)

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1. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Zusammenhang mit einer Erkrankung liegt nur dann vor, wenn Dispositionsunfähigkeit gegeben ist. Diese liegt vor, wenn jemand außer Stande ist, die als notwendig erkannten Handlungen fristgerecht zu setzen (vgl VwGH vom 27.9.1999, 99/17/0313). Nur eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit stellt einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar.

2. Eine rückwirkend vorgelegte Krankmeldung durch einen nach der Erkrankung erfolgten Arztbesuch legt eine Dispositionsunfähigkeit nicht glaubhaft dar, sofern nicht zu den angegebenen relevanten Krankheitstagen eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat.

  • BFG, 24.07.2020, RV/6300008/2020, (Revision nicht zulässig)
  • § 167 FinStrG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 150 Abs 4 FinStrG
  • JST-Slg 2020/62

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