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Wird der Angeklagte wegen des Kaufes einer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangten Sache nach § 164 Abs 2 1. Fall StGB schuldig gesprochen, bezieht sich ihm gegenüber die Verfallsdrohung des § 20 Abs 1 StGB auf die gekaufte Sache, womit der nach § 20 Abs 3 StGB für verfallen zu erklärende Geldbetrag dem Wert dieser Sache zu entsprechen hat.

  • § 20 StGB
  • JST-Slg 2020/55
  • § 164 Abs 2 1. Fall StGB
  • OGH, 07.04.2020, 13 Os 6/20m
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht

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