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Entscheidungszuständigkeit bei bloß vorübergehender Überstellung in eine andere Justizanstalt (1) ; Insassentelefonie (2)

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Eine Freiheitsstrafe wird immer in der dafür zuständigen Justizanstalt vollzogen und nicht in jener, in der sich der Strafgefangene bloß vorübergehend aufhält. (1)

Eine generelle Genehmigung von Telefongesprächen entspricht weder dem StVG noch den Grundsätzen des Strafvollzuges. (2)

  • JST-Slg 2020/59
  • § 96a StVG (2)
  • LGSt Wien, 09.07.2020, 193 Bl 25/20h
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 98 StVG (1)

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