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Subjektive Tatseite bei Geschäftsführern iZm Einkünften aus einer Anteilsveräußerung und Geschäftsführervergütungen

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1. Wird dauerhaft geplant, Einkommensteuer aus verheimlichten Geschäftsführervergütungen zu verkürzen, stellt dies keine nur unbedeutende Folge einer Abgabenhinterziehung dar. Zudem kann bei langfristigen und vorgehenden Handlungen zur Verdunkelung der Steuerpflicht (in diesem Fall mittels Vorschieben einer rumänischen Verrechnungsgesellschaft) auch bei späterem bloß bedingten Vorsatz nicht von einem nur geringfügigen Verschulden des Täters gesprochen werden.

2. Die Vorladung eines Beschuldigten ist kein unverbindlicher Terminvorschlag, sondern stellt eine verfahrensrechtliche Verfügung dar, welcher grundsätzlich Folge zu leisten ist. Erfolgt bis zum Termin keine Rückmeldung auf einen Antrag auf Verschiebung, so ist der Vorladung weiterhin Folge zu leisten. Die Abwesenheit ohne begründetes Hindernis verhindert weder die Durchführung der mündlichen Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses aufgrund der Verfahrensergebnisse.

  • § 8 FinStrG
  • JST-Slg 2020/61
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 29 FinStrG
  • BFG, 28.11.2019, RV/5300024/2019, (Revision nicht zulässig)
  • § 5 Abs 3 StGB
  • § 31 Abs 3 FinStrG
  • § 33 Abs 1 FinStrG

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