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Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Ehegatten; Unterhalt

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Gem § 97 ABGB hat ein Ehegatte, der über die zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Gatten dienende Wohnung verfügungsberechtigt ist, alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der auf die Wohnung angewiesene Gatte diese nicht verliert. § 97 ABGB entfaltet keine Wirkung, wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsberechtigten durch die Drohung der Aufgabe der Mietrechte zu deren Übernahme zwang und der Unterhaltsberechtigte, der über die Ehewohnung verfügungsberechtigt war, die Wohnung erhalten konnte und ihm mit den rückwirkenden Unterhaltszahlungen insgesamt ein Einkommen zur Verfügung stand, das keinen zusätzlichen Beitrag zur Sicherung des Wohnbedürfnisses erfordert hätte.

  • § 12 Abs 1 MRG
  • WOBL-Slg 2021/44
  • LGZ Wien, 43 R 303/19f
  • § 55 EheG
  • § 97 ABGB
  • § 94 ABGB
  • BG Fünfhaus, 3 C 5/18y
  • OGH, 16.12.2019, 7 Ob 169/19g, der Revision wird teilweise Folge gegeben
  • Miet- und Wohnrecht

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