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Kein Rechtsmissbrauch bei Räumung nach gescheitertem Vergleichsversuch

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Das Recht des Grundstückseigentümers wird nur durch das Verbot schikanöser Rechtsausübung beschränkt. Grundsätzlich kann der Liegenschaftseigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts aber jederzeit die Räumung der Liegenschaft von jedem verlangen, der ihm gegenüber keinen Rechtstitel zu ihrer Inanspruchnahme hat. Die Rechtsansicht, dass die Erhebung der Räumungsklage nach Scheitern der Vergleichsgespräche über eine Verlängerung des Mietvertrags daher nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei, bedarf keiner Korrektur.

  • OGH, 29.08.2019, 3 Ob 138/19v, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • WOBL-Slg 2021/50
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1295 Abs 2 ABGB
  • LG Salzburg, 22 R 145/19f

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