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Rügeobliegenheit des Geschäftsraummieters iSd § 16 Abs 1 Z 1 MRG bei Übergabe vor Vertragsabschluss

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Der typische Fall des § 16 Abs 1 Z 1 MRG in Bezug auf die Rügeobliegenheit liegt dann vor, wenn der Mietvertrag vor Übergabe des Mietgegenstands geschlossen wird. Die „Übergabe“ ist regelmäßig der letztmögliche Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge. Wenn dem Geschäftsraummieter schon vor Übergabe die für die Festlegung des Hauptmietzinses wesentlichen Faktoren bekannt sind, ist die Überschreitung unverzüglich zu rügen. Abzustellen ist daher auf die Kenntnis des Mieters von den mietzinsbildenden Umständen. Der untypische Fall, dass die Übergabe des Mietobjekts zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Hauptmietvertrags bereits vorliegt, steht einer Rügeobliegenheit nicht entgegen. Diesfalls hat die Rüge unmittelbar bei Vertragsabschluss zu erfolgen.

  • LGZ Wien, 40 R 148/19i
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 23.06.2020, 5 Ob 83/20x, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 16 Abs 1 Z 1 MRG
  • WOBL-Slg 2021/40

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