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Schadenersatzanspruch des Bestandgebers nur bei objektiver Wertminderung des gesamten Bestandsobjekts

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Im Falle der Beschädigung eines Miet- oder Pachtobjekts nach § 1111 ABGB hat der Schädiger dem Bestandgeber, nach Rückstellung des Bestandobjekts, die objektive Wertminderung des Bestandobjekts zu ersetzen. Bei dieser objektiv abstrakten Schadensberechnung ist für die Berechnung des Schadens unerheblich, ob der Geschädigte die Sache nach Eintritt des Schadens veräußert hat und welchen Erlös er dafür erzielt. Der Bestandgeber hat nachzuweisen, dass durch die Veränderung eine objektive Wertminderung am gesamten Bestandobjekt vorliegt.

  • LG Salzburg, 22 R 230/18d
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2021/49
  • § 1111 ABGB
  • OGH, 26.02.2019, 4 Ob 3/19y, Zurückweisung Revision
  • § 1323 ABGB
  • BG Oberndorf bei Salzburg, 2 C 12/14k

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