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Investitionen der Rechtsvorgänger des Untervermieters durch Dachbodenausbau bei zulässigem Untermietzins zu berücksichtigen

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Die vom Hauptmieter zur Schaffung eines – in einem Dachgeschoß gelegenen – Bestandobjekts getätigten Investitionen sind bei der Bestimmung des vom Untermieter zulässigerweise zu entrichtenden Mietzinses gem § 26 Abs 1 MRG als Aufwendungen zur Verbesserung des Mietgegenstands angemessen zu berücksichtigen, sofern sie für den Untermieter von objektivem Nutzen sind. Daran ändert der Umstand, dass die Investitionen vom Rechtsvorgänger getätigt wurden, insb bei einer lückenlosen Vertragskette, nichts. Das folgt daraus, dass der Untermieter jedenfalls eine Gegenleistung schuldet, die sich am Zustand des Unterbestandobjekts bei Vertragsabschluss orientieren soll.

Als „andere Leistungen“ nach § 26 Abs 1 MRG sind vom Hauptmieter durchgeführte oder dem Vormieter abgelöste Investitionen zu berücksichtigen; soweit sie dem Untermieter objektiv zugutekommen, können sie eine Erhöhung des Untermietzinses rechtfertigen Dieser Fall liegt auch dann vor, wenn der Untermieter daraus Nutzen zieht, dass er bei Abschluss des Untermietvertrags nicht nur einen Rohdachboden, sondern eine auf Kosten der Rechtsvorgänger der Untervermieterin ausgebaute und für Wohnzwecke adaptierte Dachgeschoßwohnung erhält.

  • § 1393 ABGB
  • WOBL-Slg 2021/41
  • LGZ Wien, 39 R 87/19m
  • OGH, 20.02.2020, 5 Ob 196/19p, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • § 10 MRG
  • § 305 ABGB
  • BG Innere Stadt Wien, MSch 7/17g
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 26 Abs 1 MRG
  • § 25 MRG

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