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Vertragliches Weitergaberecht

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Beim vertraglichen Weitergaberecht räumt der Bestandgeber im Bestandvertrag dem Mieter das Recht ein, durch bloße Erklärung alle Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis auf einen Dritten mit der Wirkung zu übertragen, dass dieser an seiner Stelle Bestandnehmer wird, ohne dass es einer weiteren Erklärung des Bestandnehmers bedarf. Die Vereinbarung eines „Weitergaberechtes“ schlechthin bedeutet demnach das unbeschränkte Recht des Mieters, nicht nur einen Nachmieter vorzuschlagen, sondern diesem das Mietrecht zu übertragen. Ein solches im Mietvertrag zugesichertes Weitergaberecht geht im Zweifel nicht auf den Nachmieter über, sondern wird durch einmalige Ausnützung konsumiert.

  • § 1098 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2021/48
  • OGH, 19.11.2019, 10 Ob 31/19k, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • § 12 MRG
  • LGZ Wien, 38 R 217/18w

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