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Beihilfenrecht: Zur Verpflichtung des Empfängers, für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe Zinsen zu zahlen

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Art 108 Abs 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, dem Empfänger einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung durchgeführten staatlichen Beihilfe die Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe aufzuerlegen, auch dann gilt, wenn die Europäische Kommission mit ihrem endgültigen Beschluss gem Art 106 Abs 2 AEUV die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt.

Art 108 Abs 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, dem Empfänger einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung durchgeführten staatlichen Beihilfe die Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe aufzuerlegen, auch für Beihilfen, die der Empfänger an mit ihm verbundene Unternehmen übertragen hat, sowie für Beihilfen, die ihm von einem öffentlich kontrollierten Unternehmen gezahlt wurden, gilt.

  • WBl-Slg 2020/223
  • Art 108 Abs 3 AEUV
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 106 Abs 2 AEUV
  • EuGH, 24.11.2020, Rs C-445/19, Viasat Broadcasting UK Ltd/TV2/Danmark A/S, Königreich Dänemark; Østre Landsret [Landgericht der Region Ost, Dänemark]

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