Zur notwendigen Streitgenossenschaft bei Klage auf Entziehung von Geschaftsführungs- und Vertretungsbefugnis und bei Ausschlussklagen
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 34
- Rechtsprechung, 98 Wörter
- Seiten 713 -713
- https://doi.org/10.33196/wbl202012071302
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Der OGH hat bereits zu den Rechtsgestaltungsklagen der §§ 117, 127 und 140 HGB in der Entscheidung 1 Ob 40/01s (verstärkter Senat) – von der Lehre weitgehend gebilligt – ausgesprochen, dass jene, die nicht als Mitkläger auftreten wollen, aber aus der Gesellschaft auch nicht ausgeschlossen werden sollen, als Mitbeklagte in das Prozessrechtsverhältnis einzubeziehen und auf Duldung der geltend gemachten Rechtsgestaltung in Anspruch zu nehmen sind. Sie bilden mit dem Entziehungs- bzw Ausschließungsbeklagten eine notwendige Streitgenossenschaft. Es sind daher keine Zustimmungs- und Ausschließungsprozesse zu führen.
- OGH, 16.09.2020, 6 Ob 169/20a
- § 117 UGB
- WBl-Slg 2020/232
- § 140 UGB
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- LG Wiener Neustadt, 22.06.2020, 19 R 17/20s-3
- § 127 UGB
- BG Wiener Neustadt, 09.03.2023, 26Nc 68/19k-24
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