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Zum Verwendungsanspruch für sondergesetzlich nicht geschützte Leistungen

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Für sonderrechtlich nicht geschützte Leistungen besteht dann ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB, wenn ein Rechtevorbehalt vereinbart wurde oder deutlich erkennbar ist und die ohne Zustimmung übernommenen Leistungen ohne nennenswerte Ergänzungen als Arbeitsergebnisse verwendbar und zudem nicht von vornherein naheliegend oder banal sind und auch nicht vom Auftraggeber vorgegeben wurden. Bei der bloßen Grundidee für ein Projekt handelt es sich um kein konkret verwendbares Arbeitsergebnis.

  • WBl-Slg 2020/235
  • OGH, 22.09.2020, 4 Ob 49/20i
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • HG Wien, 24.06.2019, GZ 30 Cg 58/17g-19, „Grenzland“
  • OLG Wien als BerufungsG, 31.01.2020, GZ 2 R 122/19d-23
  • § 1041 ABGB

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