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Inländischer Gewerbestandort eines Staatsangehörigen eines EU- bzw EWR-Staates erfordert zusätzlich zu § 373c GewO eine österr Gewerbeberechtigung

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Bei Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung ist die jeweilige Berufsqualifikation für das betreffende reglementierte Gewerbe anzuerkennen und wird dadurch der österreichische Befähigungsnachweis ersetzt. Dadurch wird jedoch noch keine Gewerbeberechtigung begründet; der ersetzte Befähigungsnachweis ist nur eine Voraussetzung dafür. Soll daher ein inländischer Gewerbestandort begründet werden, so muss auch eine Gewerbeberechtigung nach den allgemeinen Regeln erlangt werden.

  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • OGH, 22.09.2020, 4 Ob 84/20m
  • LG Feldkirch, 30.12.2019, GZ 5 Cg 57/19s-8, „Tätowierer“
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Innsbruck als BerufungsG, 02.04.2020, GZ 2 R 26/20w-12
  • § 373c GewO
  • WBl-Slg 2020/236

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