


Inländischer Gewerbestandort eines Staatsangehörigen eines EU- bzw EWR-Staates erfordert zusätzlich zu § 373c GewO eine österr Gewerbeberechtigung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 34
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 72 Wörter, Seiten 717-717
30,00 €
inkl MwSt




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Bei Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung ist die jeweilige Berufsqualifikation für das betreffende reglementierte Gewerbe anzuerkennen und wird dadurch der österreichische Befähigungsnachweis ersetzt. Dadurch wird jedoch noch keine Gewerbeberechtigung begründet; der ersetzte Befähigungsnachweis ist nur eine Voraussetzung dafür. Soll daher ein inländischer Gewerbestandort begründet werden, so muss auch eine Gewerbeberechtigung nach den allgemeinen Regeln erlangt werden.
-
- § 1 Abs 1 Z 1 UWG
- OGH, 22.09.2020, 4 Ob 84/20m
- LG Feldkirch, 30.12.2019, GZ 5 Cg 57/19s-8, „Tätowierer“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Innsbruck als BerufungsG, 02.04.2020, GZ 2 R 26/20w-12
- § 373c GewO
- WBl-Slg 2020/236
Bei Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung ist die jeweilige Berufsqualifikation für das betreffende reglementierte Gewerbe anzuerkennen und wird dadurch der österreichische Befähigungsnachweis ersetzt. Dadurch wird jedoch noch keine Gewerbeberechtigung begründet; der ersetzte Befähigungsnachweis ist nur eine Voraussetzung dafür. Soll daher ein inländischer Gewerbestandort begründet werden, so muss auch eine Gewerbeberechtigung nach den allgemeinen Regeln erlangt werden.
- § 1 Abs 1 Z 1 UWG
- OGH, 22.09.2020, 4 Ob 84/20m
- LG Feldkirch, 30.12.2019, GZ 5 Cg 57/19s-8, „Tätowierer“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Innsbruck als BerufungsG, 02.04.2020, GZ 2 R 26/20w-12
- § 373c GewO
- WBl-Slg 2020/236