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Kündigungshilfe durch vorbereitetes Kündigungsschreiben verstößt nicht gegen § 1 UWG

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Die Verleitung zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung ist – im Gegensatz zur Verleitung oder Beihilfe zum Vertragsbruch – nicht schlechthin unlauter, sondern nur dann, wenn verwerfliche Mittel angewandt werden. Dies ist nach der Rsp dann der Fall, wenn die Aktion nicht darauf ausgerichtet ist, neue Kunden zu gewinnen, sondern wenn dadurch der Mitbewerber behindert werden soll. Dies kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden, weil der Werbende regelmäßig anstrebt, neue Kunden zu gewinnen, wenn er anbietet, bei der Kündigung eines Vertrags mit einem Mitbewerber behilflich zu sein.

Ohne Hinzutreten besonderer verwerflicher Umstände ist es grundsätzlich zulässig, einem vertraglich noch gebundenen Kunden bei einer ordnungsgemäßen Kündigung dadurch zu helfen, dass ihm ein vorbereitetes Kündigungsschreiben vorgelegt wird, das nur noch unterschrieben werden muss.

  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • LG Linz, 03.03.2020, GZ 2 Cg 2/20x-4, „Kündigungsschreiben“
  • OLG Linz als RekursG, 10.06.2020, GZ 1 R 70/20z-10
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2020/234
  • OGH, 22.09.2020, 4 Ob 126/20p

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