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Berücksichtigung von Gewinnbeteiligungen bei der Abfertigung „alt“

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Nach § 23 Abs 1 AngG stellt das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt die Basis der Berechnung des Abfertigungsanspruchs dar. Schwankt die Höhe des Entgelts innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist ein Zwölftel des gesamten Entgelts dieses Jahres als Bemessungsgrundlage der Abfertigung zugrunde zu legen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Schwankungen durch variable Prämien, Zulagen, Provisionen, Sonderzahlungen oder Überstundenentgelte bewirkt werden. Abfertigungswirksam sind nur solche Gewinnbeteiligungen, die für das letzte Jahr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebühren, nicht jedoch jene, die in diesem Zeitraum lediglich ausbezahlt werden.

  • Öffentliches Recht
  • OLG Wien, 29.11.2010, 10 Ra 83/10i
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 23 Abs 1 AngG
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 27.07.2011, 9 ObA 22/11t
  • JBL 2012, 63
  • ASG Wien, 03.12.2010, 12 Cga 67/08x
  • Arbeitsrecht

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