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Unmündiges Tatopfer und untauglicher Versuch

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Die Versuchstauglichkeit ist nicht an der misslungenen Versuchshandlung, sondern am Tatplan des Täters zu prüfen. Danach liegt nur dann ein absolut untauglicher Versuch iSd § 15 Abs 3 StGB vor, wenn die Verwirklichung der angestrebten strafbaren Handlung auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung geradezu denkunmöglich ist und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann. Ein bloß relativ untauglicher Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Einzelfalls gescheitert ist.

Im Fall der Nichtannahme eines zur Tatzeit eingetretenen Pubertätsbeginns beim Tatopfer kommt Deliktsbegehung durch (bloß relativ untauglichen) Versuch in Betracht.

Ob die Brustgegend eines unmündigen Mädchens bereits zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehört, deren Berührung auch nach außen hin sexuell sinnbezogen erscheinen kann, hängt davon ab, ob das betreffende Mädchen insgesamt eine solche körperliche Reife erreicht hat, dass ihr Brustbereich ohne Rücksicht auf die Ausbildung der Brustdrüsen schon biologisch der Geschlechtsregion zuzurechnen ist. Weiters, ob die Berührung als solche einem Mädchen als zum Sexualleben gehörig bewusst werden kann, und ob diese im Hinblick auf die abstrakte Eignung zur Gefährdung der sittlichen und sexuellen Entwicklung der Unmündigen nach der Auffassung von mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen als grob sozialstörend empfunden wird.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 207 Abs 1 StGB
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 03.05.2011, 12 Os 32/11i
  • § 15 Abs 3 StGB
  • LG Innsbruck, 17.11.2010, 39 Hv 199/07z
  • JBL 2012, 65
  • § 202 Abs 1 StGB
  • Zivilverfahrensrecht
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