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Wessely, Wolfgang

„Fantasiegeld“ als Deliktsobjekt der Geldfälschung

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Die Existenz einer bestimmten, als Zahlungsmittel gesetzlich vorgesehenen Banknote als Vorbild ist keine Voraussetzung des Nachmachens. Das Falsifikat muss im Wesentlichen die von der Allgemeinheit als für ein gesetzliches Zahlungsmittel wesensbestimmend angesehenen Merkmale aufweisen. Unter der Voraussetzung der Verwechslungstauglichkeit kommt auch „Fantasiegeld“ als Deliktsobjekt der §§ 232, 233, 236 und 241 StGB in Frage.

Wer falsches oder verfälschtes Geld weitergibt, erfüllt in der Regel neben der jeweiligen strafbaren Handlung des 13. Abschnitts auch den Tatbestand des Betrugs. Idealkonkurrierende Verwirklichung der Tatbestände ist begrifflich nicht ausgeschlossen – Exklusivität scheidet aus. Das Verhältnis der Tatbestände ist nach den Grundsätzen der Scheinkonkurrenz zu lösen, wobei Spezialität mangels vollständiger Überdeckung eines Tatbestands durch einen – weitere Elemente enthaltenden – anderen ausscheidet.

§ 245 Abs 3 StPO gewährt kein Recht auf jederzeitige Besprechung zwischen Verteidiger und Angeklagtem.

§ 249 Abs 1 StPO enthält das Recht des Angekl, selbst Fragen an jede zu vernehmende Person zu stellen. Ein Anspruch, dieses Fragerecht in bestimmter Form wahrzunehmen, ist weder aus dieser Bestimmung noch aus Art 6 Abs 3 lit d MRK abzuleiten.

  • Wessely, Wolfgang
  • Öffentliches Recht
  • LG Feldkirch, 06.04.2010, 21 Hv 129/09b
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2012, 66
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 249 Abs 1 StPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 12.05.2011, 13 Os 134/10w
  • § 245 Abs 3 StPO
  • § 232 StGB
  • Arbeitsrecht

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