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Umfang der Pflichtteilsansprüche bei Gütergemeinschaft auf den Todesfall / Nebenintervention im Abänderungsantrag nach § 508 ZPO

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Bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall fällt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Anteil am Gesamtvermögen nicht in den Nachlass. Nur der dem Verstorbenen zustehende Anteil ist zur Berechnung des Pflichtteils heranzuziehen. In der Gütergemeinschaft auf den Todesfall ist keine Schenkung zu erblicken.

Die Erklärung des Beitritts als Nebenintervenient (hier: durch den Notar, der den Ehepakt errichtet hatte) im Rechtsmittel steht mit § 18 Abs 1 ZPO im Einklang. Der Beitrittsschriftsatz ist bei dem Gericht einzubringen, welches mit der Rechtssache gerade befasst ist; dies ist im Falle eines Abänderungsantrags das Erstgericht (§ 508 Abs 2 ZPO). Der Hauptpartei steht es frei, das Rechtsmittel des Nebenintervenienten zurückzuziehen oder einen (auch erst nachträglich möglichen) Rechtsmittelverzicht zu erklären, womit das von ihrem Nebenintervenienten eingebrachte Rechtsmittel unzulässig und gestützt auf § 472 ZPO zurückzuweisen ist.

  • LGZ Wien, 12.01.2010, 55 Cg 96/08d
  • OGH, 07.07.2011, 5 Ob 245/10f
  • JBL 2012, 47
  • Öffentliches Recht
  • OLG Wien, 13.07.2010, 12 R 42/10z
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