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Klagseinschränkung durch Schriftsatz zulässig

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Eine Klagseinschränkung kann auch durch Schriftsatz erklärt werden und bedarf – entgegen der bisherigen Rsp – zu ihrer Wirksamkeit nicht des Vortrags in der mündlichen Verhandlung. Davon bleibt jedoch der für Klagsausdehnungen geforderte Vortrag in der mündlichen Verhandlung unberührt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die (bloße) Einschränkung der Klage hier höheren Anforderungen zu unterwerfen ist als ihre gänzliche Zurücknahme.

  • § 176 ZPO
  • OGH, 16.09.2011, 2 Ob 61/11a
  • OLG Wien, 21.01.2011, 11 R 248/10m
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2012, 62
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LGZ Wien, 30.09.2010, 60 Cg 262/09d
  • § 237 ZPO
  • Arbeitsrecht

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