Zulässigkeit des Rechtswegs für auf § 1042 ABGB gestützte Ansprüche, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu dem Aufwand öffentlich-rechtlicher Natur ist und beide Streitteile Körperschaften öffentlichen Rechts sind
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 134
- Rechtsprechung, 4481 Wörter
- Seiten 57 -61
- https://doi.org/10.1007/s00503-011-0148-0
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Ein Begehren nach § 1042 ABGB ist auch dann auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, wenn die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten zu dem Aufwand öffentlich-rechtlicher Natur ist.
Besteht weder eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit noch die des VfGH nach Art 137 B-VG und eröffnet somit die Rechtsordnung keinen anderen Weg, eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung (hier: Leistungen aus der Krankenfürsorge) rückgängig zu machen, spricht auch Art 6 Abs 1 MRK für die Zulässigkeit des Rechtsweges für auf § 1042 ABGB gestützte Forderungen.
Die Zulässigkeit des Rechtswegs kann auch auf Grundlage der landesgesetzlichen zivilrechtlichen Regelung des § 54 Abs 1 oö KFLG gegeben sein.
- Kerschner, Ferdinand
- OGH, 23.02.2011, 1 Ob 195/10y
- BG Innere Stadt Wien, 24.09.2009, 85 C 650/08g
- Öffentliches Recht
- JBL 2012, 57
- Straf- und Strafprozessrecht
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- Allgemeines Privatrecht
- § 54 Abs 1 oö KFLG
- Art 6 Abs 1 MRK
- Zivilverfahrensrecht
- § 1 JN
- LGZ Wien, 04.08.2010, 35 R 420/09p
- Arbeitsrecht
- § 1042 ABGB
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