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Beschwerdezurückziehung nach Beschwerdevorentscheidung

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Im Fall einer Beschwerdevorentscheidung und eines darauffolgenden Vorlageantrags richtet sich die Beschwerde zwar stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung. Im Sinn des § 14 Abs 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die idR an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung. Vor dem Hintergrund der gefestigten Rsp des VwGH zur endgültigen Derogation des Ausgangsbescheids durch die Beschwerdevorentscheidung ist es daher letztere, die aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig wird. Mit der ex-nunc wirkenden Zurückziehung der (einzigen) Beschwerde hat das VwG seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde verloren.

  • ZVG-Slg 2022/50
  • VwGH, 24.02.2022, Ro 2020/05/0018
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 7 Abs 2 VwGVG

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