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Bestimmtheitsgebot in einem Verfahren auf Duldung von Änderungen im Wohnungseigentum (nachträglicher Lifteinbau)

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In einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG hat der ASt die Änderungen sowie die Art und Weise ihrer Durchführung in seinem Antrag so genau zu beschreiben, aber auch das Ansuchen um Baubewilligung und die diesem anzuschließenden Beilagen derart abzufassen, dass das Vorliegen der privatrechtlichen Voraussetzungen der Duldungspflicht und Zustimmungspflicht der übrigen Miteigentümer iSd § 16 Abs 2 WEG verlässlich beurteilt werden kann.

Ein Antrag darf allerdings nicht mangels Bestimmtheit abgewiesen werden, ohne dem ASt vorher nach Erörterung der Sach- und Rechtslage Gelegenheit zu geben, seinen Antrag (etwa durch Vorlage eines konkreten Bauansuchens) entsprechend zu modifizieren und/oder zu vervollständigen.

  • OGH, 25.10.2016, 5 Ob 36/16d
  • LG Feldkirch, 2 R 14/16y
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 52 Abs 1 Z 2 WEG
  • § 16 Abs 2 WEG
  • WOBL-Slg 2017/79
  • BG Dornbirn, 33 Msch 1/15w

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