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Vonkilch, Andreas

Unmöglichkeit von „grenzüberschreitendem Wohnungseigentum“

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Als dingliches Recht stellt das Wohnungseigentum auf das Miteigentum an einer einzelnen Liegenschaft ab. Unter Liegenschaft ist stets ein gesamter, einheitlicher Grundbuchskörper zu verstehen. Das WE-Objekt muss sich daher zur Gänze auf ein und derselben Liegenschaft befinden. Ein „grenzüberschreitendes Wohnungseigentum“ war nach dem WEG 1975 und ist auch unter dem Regime des WEG 2002 nicht möglich. Eine Garage, soll sie ein WE-taugliches Objekt darstellen, muss daher innerhalb der Grundstücksgrenzen baulich abgetrennt sein. Auch die seit dem WEG 2002 mögliche Begründung von WE für die Eigentümerpartnerschaft setzt voraus, dass diese Eigentümer je eines halben Miteigentumsanteils sind und damit Miteigentum am selben Grundbuchskörper haben.

  • Vonkilch, Andreas
  • BG Spittal an der Drau, 6 Msch 2/15k
  • WOBL-Slg 2017/75
  • § 1 WEG
  • § 3 GBG
  • § 2 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Klagenfurt, 3 R 186/15k
  • OGH, 25.08.2016, 5 Ob 60/16h
  • § 56 WEG
  • § 24 WEG
  • § 52 WEG

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