Wirtschaftliche Zweckgleichheit des Geschäfts, wenn der Abschluss des Geschäfts nach dem im Maklervertrag vorgesehenen Typ zwar über das Vertragsobjekt, jedoch mit einer vom Auftraggeber des Maklers verschiedenen Person erfolgt...
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 30
- Rechtsprechung, 849 Wörter
- Seiten 252 -253
- https://doi.org/10.33196/wobl201707025201
30,00 €
inkl MwSt
Ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft iSd § 6 Abs 3 MaklerG ist insb dann anzunehmen, wenn es zwar dem im Maklervertrag vorgesehenen Typ entspricht, jedoch mit einer vom Auftraggeber des Maklers verschiedenen Person geschlossen wurde. Ob dies der Fall ist, ist durch Vertragsauslegung und aus Sicht des Geschäftsherrn zu ermitteln. Allgemeine Leitlinien, wann wirtschaftliche Zweckgleichheit vorliegt, können nicht aufgestellt werden; vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. (Hier: Da die vom Makler beigebrachten Investoren das Projekt mit dem Auftraggeber nicht umsetzen wollten, wurde eine weitere Gesellschaft gegründet, deren Geschäftsführer unter anderem der Geschäftsführer des Auftraggebers ist. Voraussetzungen des § 6 Abs 3 MaklerG sind als erfüllt anzusehen.)
- Kothbauer, Christoph
- § 6 Abs 3 MaklerG
- WOBL-Slg 2017/83
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 30.08.2016, 6 Ob 155/16m, Zurückweisung der Revision
- LG Linz, 65 Cg 8/14h
- OLG Linz, 6 R 34/16m
Weitere Artikel aus diesem Heft